STATUTEN DES VEREINS SENIOREN MEGGEN gegründet 1903 (Stand Februar 2012) A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SENIOREN MEGGEN besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Meggen. Er   vertritt   die   Interessen   der   Senioren,   fördert   und   unterstützt   die   Pflege   der   Freundschaft   sowie   den   Informationsaustausch   unter den Senioren. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. B. Mitgliedschaft Art. 2 Mitglieder können alle Personen sein, die das 50. Altersjahr erreicht haben. Die Aufnahme in den Verein erfolgt mit der Anmeldung und der Bezahlung des Mitgliederbeitrages, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Art. 3 Die Mitgliedschaft erlischt - durch den Tod - durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung - bei Nichtbezahlung von zwei Jahresbeiträgen. C. Organisation Art. 4 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar. Die Organe des Vereins sind - die Generalversammlung - der Vorstand - die Revisoren. Art. 5 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel am Tag der "Alten Fasnacht" statt. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand einberufen oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich zuzustellen. Art. 6 Die Generalversammlung behandelt folgende Traktanden: - Wahl der Stimmenzähler - Protokoll der letzten Generalversammlung - Jahresbericht des Präsidenten - Jahresrechnung, Bilanz und Revisorenbericht - Mitgliedermutationen - Festsetzung des Jahresbeitrages - Voranschlag (Budget) - Wahlen - Anträge von Mitgliedern - Statutenänderung - Ehrungen - Vereinsausflug und Tätigkeitsprogramm neues Vereinsjahr Art. 7 Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern und konstituiert sich - ausgenommen PräsidentIn und VizepräsidentIn - selbst. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der zwei Revisoren beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung. Der Präsident leitet die  Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein gegen aussen. Er hat Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Der Voranschlag (Budget) des Vorstandes geht  zur Beschlussfassung an die Generalversammlung. Art. 8 Die Rechnungsrevisoren prüfen Buchhaltung, Jahresrechnung und Bilanz. Sie legen Bericht und Antrag der Generalversammlung vor. Art. 9 Die Tätigkeiten des Vorstandes und der Revisoren sind ehrenamtlich. Allfällige Spesen trägt der Verein. Art. 10 Als Mitinitiant der Alterssiedlung SUNNEZIEL ist unser Verein mit zwei Vorstandsmitgliedern gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde vom 1. August 1968 im Stiftungsrat vertreten. Die beiden Mitglieder werden vom Vorstand auf drei Jahre gewählt und delegiert. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Delegierten vertreten die Interessen der Senioren Meggen in Berücksichtigung der Stiftungsurkunde und des Stiftungszweckes. Wichtige strategische Entscheide sind vorgängig im Vorstand unseres Vereins zu besprechen und sind anschliessend im Stiftungsrat entsprechend zu vertreten. Die beiden Vertreter orientieren den Vorstand laufend über wesentliche Vorkommnisse und Entscheide der Stiftung.   D. Finanzen  Art. 11 Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Spenden, Vermächtnissen, Beiträgen Dritter und Zinserträgen. Die finanziellen Mittel sind sicher anzulegen